ein Birnbaum in seinem Garten …

Vor der Feldherrnhalle am Odeonsplatz in der Landeshauptstadt München sitzt ein drohender Bayerischer Löwe. Otto von Wittelsbach steht als Krieger zu Pferde im Hofgarten vor der Bayerischen Staatskanzlei. Diese Insignien der Macht lassen die Besucher und Betrachter klein erscheinen.
Der Birnbaum und seine Frucht sind unkriegerische zunächst scheinbar bescheidene Symbole. Sie stehen für Natur, für Landschaft und Landwirtschaft, für die Idee des „Einklanges mit der Natur“ und den Gedanken der „Nachhaltigkeit“. Diese Bescheidenheit hat Größe. Sie ist zukunftsfähig, sie steht für eine Gesellschaft die den sozialen Ausgleich sucht. Sie steht für eine Gemeinschaft die ohne kriegerischen Gestus die Aufgaben der Zukunft annimmt. Der Birnbaum und Birne sind als Sinnbild natürlich dem Gedicht über Herrn Ribbeck von Ribbeck von Theodor Fontane entlehnt.
Es ist eines der wenigen Gedichte die auch heute so ziemlich jeder kennt. Obwohl Theodor Fontane kein gebürtiger Brandenburger ist hat er sich thematisch immer wieder mit Brandenburg auseinandergesetzt. Mit seinen „Wanderungen durch die Mark Brandenburg“ wurde dem Land ein bedeutendes literarisches Denkmal gesetzt hat. Durch diese Skulptur wird indirekt auch ein bedeutender Schriftsteller und sein Werk über Brandenburg geehrt. Thematisch kann das Gedicht über Herrn von Ribbeck als eine Aufforderung zu sozialem Handeln zu einer Nutzung der Güter zum Wohle Aller verstanden werden. Sogar über seinen Tod hinaus stellt Herr von Ribbeck sicher dass alle Menschen an den Schätzen der Natur (eben den Birnen des Birnbaumes) teilhaben können.
Die Präambel der Verfassung fasst die grundliegende Werteorientierung des Landes Brandenburg zusammen: (….) im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark Brandenburg, (…) von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen (…) und weiter in Artikel 41. Abs. 2: Eigentum verpflichtet: Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.

Entwurfsansicht mit Blick in Richtung Süd ▲

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